Kundmachung. Mit Beziehung auf den § 24 des Postgesetzes vom 5. November 1837 werden zu Folge hohen Hofkammer-Decretes vom 6. November 1838 Z. 108/18 mit der folgenden Briefpost-Ordnung die Bestimmungen wegen Benützung der Postanstalt ... festges., welche Bestimmungen mit 1. Mai 1839 in Wirksamkeit treten (etc.) Wien: 1838
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